Allerdings: Weil das Verwaltungsgericht Magdeburg eine Vollstreckung des Bescheids durch Zwangsgelder zunächst bis zu weiteren Eilentscheidungen untersagt hat, können die Behörden in Sachsen-Anhalt und bundesweit das mit „sofortigem Vollzug“ angeordnete Verbot noch nicht „sofort“ durchsetzen.