DR. MED.
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Äussert kompetente Analyse durch KRiStA: «Ist Professor Bhakdi ein Volksverhetzer?»

Die wichtigsten Aussagen der Analyse:

 

«Nach gleichlautenden Pressemeldungen ist der Hintergrund ein anderer, der durchaus eine gewisse Brisanz aufweist: Die eigentlich zuständige Staatsanwaltschaft Kiel habe eine Tatbestandsmäßigkeit der Äußerungen Bhakdis verneint und das Ermittlungsverfahren zunächst eingestellt (z. B. Tagesschau). Was, im Vorgriff auf das Folgende angemerkt, eine juristisch korrekte Entscheidung gewesen sein dürfte.»

 

«Des Weiteren ist bemerkenswert und äußerst ungewöhnlich, dass – so jedenfalls die weiter oben zitierte Fundstelle – die Sprecherin der Generalstaatsanwaltschaft öffentlich Kritik an den Kollegen der nachgeordneten Behörde in Kiel geübt haben soll. Es ist ein nahezu einzigartiger Vorgang, dass Meinungsverschiedenheiten innerhalb des staatsanwaltschaftlichen Apparates in die Öffentlichkeit getragen werden und einer Staatsanwaltschaft per Weisung ein Verfahren entzogen wird. Was immer dahintersteckt: Es verbleibt ein unappetitlicher Beigeschmack von politischer Justiz.»

 

«Einer der beiden Tatvorwürfe lautet, er habe in einem auf unter anderem Twitter veröffentlichten Interview im April 2021 auf die Gefährlichkeit der Corona-Impfung hingewiesen und dabei besonders die israelische Impfpolitik kritisiert. Dabei habe er geäußert, die Juden hätten ihr eigenes Land in etwas verwandelt, was noch schlimmer als Deutschland sei (gemeint dürfte das Deutschland des Dritten Reiches gewesen sein). Die Juden lernten gut, und jetzt hätten sie das Böse gelernt (Berliner Morgenpost).»

 

«Die Strafnorm, unter die diese Äußerungen subsumiert werden sollen, ist § 130 StGB, der mehrere Tatbestandsvarianten aufweist. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig benennt den Tatvorwurf in ihrer Presseerklärung vom Mai 2022 wie folgt: „… mit generalisierenden Aussagen auch gegenüber den in Deutschland lebenden Jüdinnen und Juden zum Hass aufgestachelt und diese als religiöse Gruppe böswillig verächtlich gemacht zu haben“ und zitiert dazu § 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB.»

 

«Es geht also zunächst um Aufstachelung zum Hass. Dieses Tatbestandsmerkmal wird definiert als eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizes zu einer feindseligen Haltung (Fischer, StGB, 69. Auflage, Rn. 8 zu § 130 mit zahlreichen Nachweisen; Hervorhebung durch d. Verf.).»

 

«In den beschriebenen Äußerungen Bhakdis ist allerdings von vornherein überhaupt nichts zu finden, was mit dieser Definition zusammenpassen würde. Nicht einmal bloße Ablehnung und Verachtung der geschützten Gruppe würden nach der zitierten Definition ausreichen. Schon dergleichen hat Bhakdi aber nicht einmal im Entferntesten ausgesprochen, und seine Äußerungen sind auch nicht in diesem Sinne interpretierbar.»

 

«Des Weiteren spricht die Pressemitteilung der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig von böswilliger Verächtlichmachung einer religiösen Gruppe, was dem Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB unterfiele.»

 

«Böswilliges Verächtlichmachen ist per definitionem eine aus verwerflichen Beweggründen erfolgende Darstellung anderer als verachtenswert, minderwertig oder unwürdig (Fischer, a. a. O., Rn. 11).»

 

«Auch diese Tatbestandsvariante liegt ersichtlich nicht vor. Es fehlt schon an verwerflichen Beweggründen.»

 

«Die Äußerung Bhakdis ist am Grundrecht der Meinungsfreiheit, Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes zu messen. Es handelt sich um keine (falschen) Tatsachenbehauptungen, die nicht am Grundrecht teilnehmen würden. Eine Tatsache ist dem Beweis zugänglich; die verfahrensgegenständliche Aussage stellt jedoch eine reine Wertung dar.»

 

«Bhakdis Auffassung mag von der Mehrheit der Gesellschaft für abwegig, weit überzeichnet oder geschmacklos gehalten werden. Es geht aber auch gar nicht darum, ob sie richtig ist, richtige Anteile enthält oder ob sie absurd ist. Es geht um die durch Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützte Meinungsfreiheit, und die fragt nicht nach der „Richtigkeit“ einer Meinung. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehr als einmal klargestellt:

 

Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit“ (Beschluss vom 04.02.2010, Aktenzeichen 1 BvR 369/04).»

 

«Dazu ein Auszug aus dessen Beschluss vom 28.03.2017 (1 BvR 1384/16):

 

Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt …, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist … Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten.“ (Hervorhebung durch d. Verf.)

 

Diesen Gesichtspunkt, dass von mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung die für den Äußernden strafrechtlich günstigste Variante zugrunde zu legen ist, betonen das Bundesverfassungsgericht und auch der Bundesgerichtshof (dieser etwa in seinem Beschluss vom 28.07.2016 – 3 StR 149/16) immer wieder.»

 

«Mit dem zweiten Vorwurf steht es nicht besser. Hier soll laut Presseerklärung der Generalstaatsanwaltschaft die auf einer Wahlkampfveranstaltung für die Basisdemokratische Partei Deutschland im September 2021 getätigte Äußerung

 

Es ist allen Wissenden klar, dass mit der formalen Zulassung der Impfstoffe der erste Meilenstein der Agenda erreicht ist und das Rennen ums Erreichen des Endziels eröffnet wird. Dieses Endziel ist die Erschaffung einer neuen Realität und beinhaltet nichts anderes als den zweiten Holocaust. Die Abschaffung der Menschheit in der jetzigen Ausprägung.“

 

nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig den Tatbestand der Volksverhetzung in Form der sogenannten Holocaustverharmlosung (§ 130 Abs. 3 StGB) erfüllen.»

 

«Auch diese Äußerung stellt ein Werturteil dar und keine Tatsachenbehauptung. Das gilt auch für den vorausgesagten „zweiten Holocaust“ – ein in der Zukunft liegender Sachverhalt ist von vornherein keinem Beweis zugänglich, und die von Bhakdi behaupteten gegenwärtigen Absichten der Protagonisten sind das Produkt von Schlussfolgerungen, mithin ebenfalls keine Tatsachen.»

 

«Wie oben anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits dargestellt: Man kann von dieser Aussage halten, was man will, aber Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes verbietet der Staatsanwaltschaft, ihre Richtigkeit zu bewerten. Um es in Erinnerung zu rufen: Meinungen genießen unabhängig von ihrer Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit den Schutz der Meinungsfreiheit.»

 

Fazit:

 

«Die Anklage der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig ist in beiden Anklagepunkten schon im objektiven Tatbestand nicht schlüssig. Bhakdis Äußerungen sind vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Es drängt sich der Verdacht von Gesinnungsstrafrecht auf. Dem Amtsgericht Plön ist genügend juristischer Sachverstand und genügend Courage zu wünschen, die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abzulehnen.»

 

https://netzwerkkrista.de/2022/06/12/ist-professor-bhakdi-ein-volksverhetzer/