Kinder und Jugendliche sind die Zukunft unserer Gesellschaft, und ihr jetziges Wohlergehen bestimmt darüber, wie sich unsere Gemeinschaft zukünftig entwickeln wird. Kinder sind auf verantwortungsvolle Begleitung, Schutz und Entwicklungsräume angewiesen, um ihr Potenzial zu entfalten. In den letzten zweieinhalb Jahren mussten Kinder und Jugendliche tiefgreifende, ihr Leben stark beschränkende Maßnahmen erdulden.
Der Anstieg psychischer, psychosomatischer sowie physischer Erkrankungen, darunter Essstörungen, Adipositas, gehäufte Infekte durch ein untrainiertes Immunsystem, Angststörungen und ungezügelter Medienkonsum, um nur einige zu nennen, ist eklatant 1-4. Diese Maßnahmen haben insbesondere sozial benachteiligten Kindern und Jugendlichen geschadet und bedeuten voraussichtlich einen erheblichen Verlust an Lebenszeit- und Qualität 5. Die Thematik findet sich daher nicht nur verstärkt in wissenschaftlichen Publikationen wieder, sondern wird auch zunehmend von den Leitmedien aufgegriffen.
Ursprünglich zum Gesundheitsschutz gedacht, stellte sich spätestens seit dem Evaluationsbericht des Sachverständigenausschusses der Bundesregierung heraus, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen gegenüber Kindern nicht evidenzbasiert ist 6. Auch die anfängliche Behauptung, dass Kinder eine signifikante Rolle im Pandemiegeschehen spielen würden, hat sich als falsch herausgestellt. Glücklicherweise sind junge Menschen von Covid-19 kaum betroffen 7,8. Auch Lehrer und Pädagogen haben kein generell erhöhtes Risiko für eine Covid-19 Erkrankung 9,10.
Schulschließungen, dauerhaftes Tragen von Masken, anlasslose, massenhafte Testungen, Social Distancing, Verängstigung und sozialer Impfdruck haben Kindern und Jugendlichen in hohem Maße geschadet. Maßnahmen, die ohne Nachweis des Nutzens in dringendem Verdacht stehen, Schäden anzurichten, verletzen das oberste Prinzip der Medizin, zuallererst nicht zu schaden (primum non nocere) und sind damit abzulehnen. Eine derartige Gefährdung des Kindeswohls wäre vor dem Jahr 2020 undenkbar gewesen. Auch für Deutschland ist Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention bei allen Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben. In dessen Absatz 1 heißt es klar und deutlich:
«Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.»
UN-Kinderrechtskonvention
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