DR. MED.
HENRICH STIFTUNG
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Kluge ausgewogene Analyse: «Für Putins Krieg gegen die Ukraine gibt es keine Entschuldigung»

«Präventiv geführte Kriege gegen angebliche oder tatsächliche Bedrohungen verstossen gegen das Völkerrecht und gegen die UNO-Charta. Weder feindliche Raketen an der Grenze noch Faschistengruppen noch diktatorische Verhältnisse noch Attentate rechtfertigen einen Krieg oder die Aneignung eines fremden Territoriums. Das gilt für Russland in der Ukraine genauso wie für die Türkei in Syrien, für die saudische Koalition in Jemen oder wie früher für die USA im Irak und in Afghanistan.»

 

«Nichts, aber auch gar nichts rechtfertigt den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.»

 

«Völkerrechtlich sind militärische Kampfhandlungen nur zur Selbstverteidigung erlaubt, falls ein Land – wie die Ukraine – militärisch angegriffen wird. Dann können und dürfen andere Länder dem angegriffenen Land helfen, sich gegen den Aggressor zu wehren.»

 

«Wie bei jedem Krieg sollten alle Seiten bestrebt sein, den Krieg mit einem Waffenstillstand und einer Verhandlungslösung zu beenden. Ein erstes Nachgeben liegt beim Aggressor.»

 

https://www.infosperber.ch/politik/welt/fuer-putins-krieg-gegen-die-ukraine-gibt-es-keine-entschuldigung/

 

«Nichts, aber auch gar nichts rechtfertigt den Angriffskrieg»

 

«Kein Versäumnis und kein Fehler des Westens und keine Oligarchen oder Faschistengruppen in der Ukraine sind Gründe für einen Krieg.»

 

https://www.infosperber.ch/politik/nichts-aber-auch-gar-nichts-rechtfertigt-den-angriffskrieg/

 

Das Uno-Verbot von Kriegen

 

Die Charta der UNO hat das Gewaltverbot in Artikel 2 verankert:

«Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede … Androhung oder Anwendung von Gewalt.»

Zu diesem Kriegsverbot sieht die Charta nur zwei Ausnahmen vor: 1. Das Recht auf Selbstverteidigung, wenn ein Land angegriffen wird. 2. Wenn der UN-Sicherheitsrat mit einem Mandat den Krieg gegen ein Land beschliesst. Dies kann der Sicherheitsrat auch dann tun, wenn eine Regierung die Bevölkerung im eigenen Land nicht schützt vor Genozid, schweren Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen oder schlimmen Verbrechen gegen die Menschlichkeit («Responsibility to Protect»).